Impressum

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Artur Greif

Schlosserei
Werner von Siemens Str. 17
68649 Groß-Rohrheim
E-Mail agreif-schlosserei@gmx.de
Tel 0171-1520587
Fax 049-098-764512-99

Steuernummer 00582230792

Gewerberegister Handwerkskammer Frankfurt- Rhein - Main, 4167311

Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 55 II RStV: 
Artur Greif
Werner von Siemens Stzr. 17
68649 Groß-Rohrheim
agreif-schlosserei@gmx.de
Tel 01711520587

AGB Greif Schlosserei

1. Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen

sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss

gültigen Fassung. Die VOB, Teil B, wird Ihnen auf Verlangen kostenlos zugesandt. Die Geschäftsbedingungen und die

VOB, Til B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden

Geschäftsbedingungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Angebote sind für die Dauer von 14 Werktagen ab Datum des Angebotes gültig, soweit nichts anderes bestimmt

ist.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Mengenangaben, sind

nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des

Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck

benutzt werden.

2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sowie statische Nachweise sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten

zu beschaffen.

2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im

Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom

Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. Gerüste (ab 3m), Strom- (220 / 380 V) und

Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

2.6 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum

Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

2.7 Montagen, die aus den vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden,

sind gesondert zu vergüten.

2.8 Die Preise verstehen sich netto plus der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer.

2.9 Für nachträglich verlangte Über-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftraggeber unvorhersehbare

Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte

Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Die Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

4. Zahlung

4.1 Für alle Zahlungen gilt 8 Tagen nach Auftragserteilung 50% vor Montagebeginn 40%, Rest 10% bei Abnahme,

ansonsten gilt § 16 VOB, Teil B.

4.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wechsel sind nicht

zulässig.

5. Lieferzeit und Montage

5.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten 6-8 Wochen nach schriftlicher

Auftragsbestätigung und Klärung aller Details, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den

Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein

ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim

Auftragnehmer eingegangen ist.

5.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu

vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei

Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen , oder dem Auftraggeber eine

angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist

kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen

Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot

sowie Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

6. Abnahme und Gefahrenübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die erbrachten Leistungen sind unmittelbar nach der

Fertigstellung abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart, gilt die Abnahme nach 6 Tagen als erfolgt.

7. Gewährleistung und Schadenersatz

7.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind

innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.

7.1a M.ngelrügen sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich einzureichen.

7.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige,

gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

7.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei

Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen, Verzinkung und

Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen

gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

7.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und / oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die

damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren

(z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B.

Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

7.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen

Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung

des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem

Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche

Eigentum des Auftragnehmers. Bei nicht Zahlung darf der Auftragnehmer seine Bauteile demontieren, ohne dass der

Auftraggeber, Schadensansprüche in irgendeiner weiße erheben kann. Der Auftraggeber muß denn AN. Den Zugang

gewährleisten.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich

anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die

ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit

zu übereignen.

8.3 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile

in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es

angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer

Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt

der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden

Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer

bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10%, so ist der

Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl

verpflichtet.

8.5 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich, oder wirkt er

in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer

unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine

dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der

Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung

gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

9. Ausführung und Nebenarbeiten

9.1 Feuerverzinkte und kunststoffbeschichtete Teile werden konstruktionsbedingt gestreckt und vor Ort verbunden,

eventuelle Schweißnähte oder Schadstellen werden gemäß den Richtlinien der „Deutschen Feuerverzinker“ bzw. den

Herstellervorschriften nachbehandelt (mögliche Größe, kleiner als 10% der gesamten Oberfläche, jedoch im Einzelnen

nicht größer als 100/100mm). Durch den erhöhten Siliciumgehalt des Schweißgutes und des Profilstahles ist eine

Nahtüberh.hung sowie ein Ausgasen in der Oberfläche nicht zu vermeiden.

9.2 Die Feuerverzinkung dient als Korrosionsschutz und ist nicht als Oberflächenbehandlung (aus optischen Gründen)

geeignet.

9.3 Kunststoffbeschichtete Teile sind lediglich abriebfester als „mit normalem Lack“ behandelte Teile. Die Oberfläche darf

nicht mit Glanz- oder Schleiflack verglichen werden. Ausgasungen sind nicht zu vermeiden.

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

11. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder

 

unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

 
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