Schlosserei
Werner von Siemens Str. 17
68649 Groß-Rohrheim
E-Mail agreif-schlosserei@gmx.de
Tel 0171-1520587
Fax 049-098-764512-99
Steuernummer 00582230792
Gewerberegister Handwerkskammer Frankfurt- Rhein - Main, 4167311
Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 55 II RStV:
Artur Greif
Werner von Siemens Stzr. 17
68649 Groß-Rohrheim
agreif-schlosserei@gmx.de
Tel 01711520587
AGB Greif Schlosserei
1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen
sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss
gültigen Fassung. Die VOB, Teil B, wird Ihnen auf Verlangen kostenlos zugesandt. Die Geschäftsbedingungen und die
VOB, Til B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden
Geschäftsbedingungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote sind für die Dauer von 14 Werktagen ab Datum des Angebotes gültig, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Mengenangaben, sind
nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des
Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck
benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sowie statische Nachweise sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten
zu beschaffen.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im
Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom
Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. Gerüste (ab 3m), Strom- (220 / 380 V) und
Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2.6 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum
Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
2.7 Montagen, die aus den vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden,
sind gesondert zu vergüten.
2.8 Die Preise verstehen sich netto plus der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer.
2.9 Für nachträglich verlangte Über-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftraggeber unvorhersehbare
Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte
Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Die Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
4. Zahlung
4.1 Für alle Zahlungen gilt 8 Tagen nach Auftragserteilung 50% vor Montagebeginn 40%, Rest 10% bei Abnahme,
ansonsten gilt § 16 VOB, Teil B.
4.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wechsel sind nicht
zulässig.
5. Lieferzeit und Montage
5.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten 6-8 Wochen nach schriftlicher
Auftragsbestätigung und Klärung aller Details, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim
Auftragnehmer eingegangen ist.
5.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei
Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen , oder dem Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist
kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen
Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot
sowie Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
6. Abnahme und Gefahrenübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die erbrachten Leistungen sind unmittelbar nach der
Fertigstellung abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart, gilt die Abnahme nach 6 Tagen als erfolgt.
7. Gewährleistung und Schadenersatz
7.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind
innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.
7.1a M.ngelrügen sind innerhalb von 8 Tagen schriftlich einzureichen.
7.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige,
gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
7.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei
Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen, Verzinkung und
Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen
gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
7.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und / oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die
damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren
(z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B.
Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
7.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen
Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche
Eigentum des Auftragnehmers. Bei nicht Zahlung darf der Auftragnehmer seine Bauteile demontieren, ohne dass der
Auftraggeber, Schadensansprüche in irgendeiner weiße erheben kann. Der Auftraggeber muß denn AN. Den Zugang
gewährleisten.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die
ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit
zu übereignen.
8.3 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es
angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer
Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt
der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer
bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10%, so ist der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl
verpflichtet.
8.5 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich, oder wirkt er
in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer
unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, sofern eine
dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der
Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung
gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
9. Ausführung und Nebenarbeiten
9.1 Feuerverzinkte und kunststoffbeschichtete Teile werden konstruktionsbedingt gestreckt und vor Ort verbunden,
eventuelle Schweißnähte oder Schadstellen werden gemäß den Richtlinien der „Deutschen Feuerverzinker“ bzw. den
Herstellervorschriften nachbehandelt (mögliche Größe, kleiner als 10% der gesamten Oberfläche, jedoch im Einzelnen
nicht größer als 100/100mm). Durch den erhöhten Siliciumgehalt des Schweißgutes und des Profilstahles ist eine
Nahtüberh.hung sowie ein Ausgasen in der Oberfläche nicht zu vermeiden.
9.2 Die Feuerverzinkung dient als Korrosionsschutz und ist nicht als Oberflächenbehandlung (aus optischen Gründen)
geeignet.
9.3 Kunststoffbeschichtete Teile sind lediglich abriebfester als „mit normalem Lack“ behandelte Teile. Die Oberfläche darf
nicht mit Glanz- oder Schleiflack verglichen werden. Ausgasungen sind nicht zu vermeiden.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.